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Satzung


Ceni-Kurdisches Frauenbüro für Frieden e.V.

SATZUNG

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verien führt den Namen "Kurdisches Frauenbüro für Frieden e.V. Düsseldorf" und ist ins Vereinsregister eingetragen unter Nr.: VR 8747

2. Der Verein soll nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf den Namen "Kurdisches Frauenbüro für Frieden e.V." führen.

3. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf

§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein ist behilflich bei der Bewältigung sozialer Probleme, von Familienproblemen und Integrationsproblemen kurdischer und anderer ausländischer Frauen.

2. Der Verein fördert Kontakte und die Zusammenarbeit mit interessierten und demokratischen Frauenorganisationen.

3. Der Verein fördert kulturelle Entwicklung von kurdischen und anderen ausländischen Kindern und stärkt damit ihr Selbstbewußtsein und ihre kulturelle Identität.

4. Der Verein verteidigt die Rechte der Frauen, die der Folter und Erniedrigung ausgesetzt sind bzw. waren.

5. Der Verein bietet den Frauen, deren Männer Opfer des Krieges geworden sind, oder sich im Gefängnis befinden, Unterstützung an.

6. Der Verein setzt sich für das Ziel der Völkerverständigung ein.

7. Der Verein fördert internationale Gesinnung und Toleranz.

8. Der Verein setzt sich für die Selbstbestimmung des kurdischen Volkes entsprechen der UN-Charta und der Genfer Konvention ein. Der Verein verpflichtet sich somit ausdrücklich zur Gewaltfreiheit.

9. Der Verein fördert und betreibt Frauenbildung auf allen Gebieten des Allgemeinwissens und der Kultur durch Vortragsveranstaltungen und Seminare.

10. Der Verein fördert Kontakte zwischen deutschen und kurdischen Frauen. Entsprechende Möglichkeiten der Begegnung sollen im Rahmen von Kultur-, Diskussions- und Informationsveranstaltungen geschaffen werden.

11. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

§ 3

Grundlage der Arbeit

1. Das Kurdische Frauenbüro für Frieden e.V. Düsseldorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen.

2. Über schriftliche Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. 4. Der Austritt kann nur mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Alle Rechte und Pflichten bleiben bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

5. Über Ausschluß eines Mitgliedes, das gegen die Satzung verstoßen, den Verein geschädigt und das Ansehen des Vereins herabgesetzt hat, entscheidet ein paritätisch besetztes Schiedsgericht des Vereins nach den Regeln der Schiedsordnung.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des "Kurdischen Frauenbüros für Frieden e.V" Düsseldorf sind:

1. Die Hauptversammlung ( § 6, Versammlung der natürlichen Personen )

2. Der Vorstand ( § 7)

3. Die Revision ( § 8 )

4. Das Schiedsgericht ( § 9 )

§ 6

Die Hauptversammlung

1. Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine Hauptversammlung schriftlich ein. Diese muß spätestens Ende Dezember des laufenden Jahres abgehalten werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Empfang der schriftlichen Einladung bei den Mitgliedern setzt diese Frist ins Laufen).

2. Die Hauptversammlung nimmt

- den Rechenschaftsbericht des Vorstands

- den Kassenbericht des Kassierers

- den Bericht der Revision

entgegen. Die Hauptversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und legt die Richtlinien der Vereinstätigkeit und den Beitrag fest. Sie entscheidet über die Entlastung des Kassierers und des Vorstandes und beschließt Satzungsänderungen.

3. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und bestätigt die Vertreter von Arbeitsgruppen.

4. Sie wählt die Mitglieder der Revision und des Schiedsgerichts.

5. Bei ordnungsgemäßer Einladung zur Hauptversammlung ist diese beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.

6. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingehen, damit der Vorstand diese innerhalb einer Woche allen Mitgliedern zusenden kann.

7. Die Hauptversammlung wählt zu Beginn eine Leitung und eine Schriftführung. Bei Versammlungsleitung und Schriftführung muß Zweisprachigkeit gewährleistet sein, wobei eine der Sprachen deutsch ist. Die Ergebnisse der Hauptversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und allen Teilnehmern zugestellt. Auch hier wird Zweisprachigkeit gewährleistet. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterschreiben.

8. Auf Antrag von 25 % der Mitgliedschaft muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Der Vorstand hat das Recht bzw. bei schwerwiegenden Entscheidungen die Pflicht, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

9. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB, d.h. aus

- der Vorsitzenden

- der Sekretärin als stellvertretenden Vorstizenden

- der Kassiererin

Bei Geschäftsführung und Schriftführung muß Zweisprachigkeit gewährleistet sein.

2. Eine Geschäftsführerin ist eine Mitarbeiterin des Vorstandes, der der geschäftsführende Vorstand zeitweise Vollmacht für bestimmte Bereiche erteilen kann.

3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, gem. § 26 BGB den Verein nach innen und nach außen einzeln zu vertreten. Der Vorstand wird für zwei gewählt. Bei Kassen- und Kreditgeschäften handeln stets zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

5. Vorstandssitzungen finden monatlich, mindestens aber zehnmal jährlich statt und sind schriftlich mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

6. Die Vorstandssitzungen sind mitgliederöfffentlich. Die Mitglieder haben das Recht, sich mit Anliegen schriftlich an den Vorstand zu wenden und eine Abstimmung über ihr Anliegen zu beantragen.

§ 8

Die Revision

1. Zur Überwachung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen wosie der Geschäfts, und Kassenführung wählt die Hauptversammlung nach § 6 drei Revisoren und zwei Erstrevisoren.

2. Die Revisoren/Ersatzrevisoren dürfen kein Vorstandsmandat bekleiden.

3. Die Revisoren sind verpflichtet, einmal jährlich die Kasse zu prüfen und die Vorgänge auf Beschlußlage und Satzungsmäßigkeit zu prüfen. Weiterhin sind die Revisoren jederzeit berechtigt, unangemeldet Einsicht in die Kassenunterlagen zu nehmen.

4. Über jede Revision ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Vorstandsmitgliedern zur nächsten Sitzung vorliegen wird.

5. Die Mitglieder der Revision und die Ersatzrevisoren sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen.

§ 9

Schiedsgericht und Schiedsordnung

1. Zur Schlichtung

§ 11

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn dem Antrag 75 % der erschienenen Anwesenden zustimmen.

2. Diese Versammlung bestimmt zwei Liquidatorinnen, die alle Formalitäten vorzunehmen haben.

Das bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vereinsvermögen fällt an einen von den Liquidatorinnen zu bestimmen Finanzierung des Vereins

1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den, gemeinnützig anerkannten Verein für die Zwecke der Völkerverständigung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.on Streitfällen und zur Klärung von Satzungsverstößen gibt sich das Kurdische Frauenbüro für Frieden e.V. Düsseldorf eine Schiedsordnung.

2. Die Hauptversammlung nach § 6 wählt eine paritätisch besetzte Schiedskommission aus vier Personen und zwei Ersatzmitgliedern.

2. § 10:

- Mitgliedsbeiträgen

- Spenden und

- Öffentlichen Zuschüssen.

3. Die Hauptversammlung nach § 6 legt einen einheitlichen Mindestbeitrag fest.

4. Beiträge sind eine Bringschuld und müssen jährlich bis zum 30. November gezahlt sein. Bei Nichtzahlung ist ein Mahnverfahren einzuleiten.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf.
4) Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt an den Sitzungen des Vorstands teil. Er hat Stimmrecht, aber kein Wahlrecht. 5) Der Disziplinarrat entscheidet auf Antrag des Vorstands über:
a) Verwarnungen
b) Kritik
c) den vorübergehenden Ausschluss aus der Mitgliedschaft
d) den endgültigen Ausschluss aus der Mitgliedschaft
6) Der Disziplinarrat teilt seine Entscheidungen schriftlich allen Mitgliedsvereinen mit.
7) Gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates kann nur schriftlich bei der Delegiertenversammlung Einspruch erhoben werden.
8) Aufgaben des Disziplinarrates:
a) Der Disziplinarrat untersucht Anschuldigungen in Bezug auf Zuwiderhandlungen gegenüber der Satzung bei den Mitgliedsvereinen und Vorstandsmitgliedern von YEK-KOM.
b) Nach Ende der Untersuchung wird ein schriftlicher Bericht erstellt und dem YEK-KOM Vorstand vorgelegt.
c) Der Disziplinarrat fällt nur Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Den Beschlüssen werden die Kommentare der Gegenseite beigefügt.
d) Wird sie Anschuldigung auf Zuwiderhandlung durch den Bericht des Disziplinarrates bestätigt, spricht der Vorstand eine Verwarnung aus, die Zuwiderhandlung entsprechend der Satzung innerhalb von fünfzehn Tagen zu korrigieren. Wird nach Ablauf der Frist bestätigt, dass die vom Disziplinarrat beschlossene Behebung der Zuwiderhandlung nicht durchgeführt wurde, kann der betreffende Verein oder das betreffende Vorstandsmitglied vorübergehend aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
e) Findet trotzdem keine Korrektur der Zuwiderhandlung statt, beruft der Vorstand der Föderation zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt eine außerordentliche Delegiertenversammlung zur Lösung des Konfliktes ein.
f) Auf Antrag von einem Viertel der Delegierten der Mitgliedsvereine oder einem Drittel des YEK-KOM Vorstandes kann wegen Anschuldigung auf Zuwiderhandlung gegen die Satzung eine Untersuchung gegen den Vorstandvorsitzender des Vorstands angestrengt werden.
g) Bestätigt sich der Verdacht auf Zuwiderhandlung gegen die Satzung, kann das Betreffende Vorstandsmitglied vorübergehend oder endgültig von seinen Aufgaben enthoben werden. Der Disziplinarrat legt dem YEK-KOM Vorstand darüber einen Bericht vor.
h) Nach Ende der Untersuchung wird ein schriftlicher Bericht erstellt und dem Vorstand vorgelegt. Bis zum Abschluss der Untersuchung wird das betreffende Vorstandsmitglied vorübergehend von seinen Aufgaben enthoben. Der YEK-KOM Vorstand wird darüber in Kenntnis gesetzt.

§ 14 Die Finanzierung der Föderation
Die Einnahmen der Föderation setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden
c) öffentlichen Zuschüssen
d) Einnahmen aus dem Erlös von Publikationen, Kassetten, Kalendern, Konzerten, Theateraufführungen, Ständen u.ä.

§15 Satzungsänderungen

1) Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden (§ 33 BGB).
2) Eine Satzungsänderung wird auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von einem Drittel der Mitgliedsvereine in die Tagesordnung aufgenommen. Dabei sind die zeitlichen Bestimmungen der Satzung zu beachten.
3) Dabei muss eine Versammlung unter Hinweis auf die beabsichtigte Satzungsänderung, die mit der Einladung bekannt zugeben ist, einberufen worden sein, und es müssen Delegierte von mindestens der Hälfte aller angeschlossenen Vereine an dieser Versammlung teilnehmen. Sollte sich die Versammlung nicht als beschlussfähig erweisen, ist eine neue Delegiertenversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Dabei muss mit der erneuten Einladung auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hingewiesen werden.
4) Die im vorhergehenden Absatz genannten Bedingungen für Satzungsänderungen gelten auch für eine Änderung des Verbandszweckes.

§ 16 Die Auflösung der Föderation und Verwendung des Verbandsvermögens
1) Die Auflösung der Föderation kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Delegiertenversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden. Dabei sind die zeitlichen Bestimmungen der Satzung zu beachten.
2) Im Falle der Auflösung der Föderation fällt deren Vermögen an den gemeinnützigen kurdischen Verein "HEYVA SOR A KURDISTANE" (HSK).
3) Die Formalitäten für die Auflösung werden von einem zu wählenden Auflösungskomitee durchgeführt.
Düsseldorf, 2008
6.Zilan Festival

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